Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, auch unter dem Titel "Precursors for Explosives" bekannt, hat das Ziel zu verhindern, dass potentielle terroristische Täter in den Besitz von Explosivstoffen und deren Vorprodukte kommen. Mit der genannten Verordnung soll der Zugriff auf explosive Stoffe so eingeschränkt werden, dass deren Verwendung zu keiner potentiellen Gefahr führen kann. Sie ersetzt die Verordnung (EU) 98/2013 und trat zum 01. Februar 2021 in Kraft.


Gemäß Anhang II der Verordnung gehören Aceton, wie auch Aluminiumpulver zur Liste der regulierten Stoffe, die als solche oder in Gemischen der Pflicht zur Meldung aller verdächtiger Transaktionen sowie des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen binnen 24 Stunden unterliegen. Dies ist der zuständigen nationalen Kontaktstelle zu melden.

https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_competent_authorities_and_national_contact_points_en.pdf

Der Text der Verordnung und die Umsetzungsrichtlinien der EU-Kommission sind auf www.eur-lex.eu oder mit einschlägigen Suchmaschinen unter den CELEX-Nummern 32019R1148 (Verordnung) und 52020XC0624(01) (Leitlinien) verfügbar. Insbesondere möchten wir auf Anhang 3 der Leitlinien „Einhaltung der Vorschriften — Checkliste für Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze‚ gewerbliche Verwender und Mitglieder der Allgemeinheit“ hinweisen, der präzise die Anforderungen an Ihr Unternehmen darlegt.

Wir informieren Sie hiermit, dass senotherm®-Spraydosen, die Sie von uns beziehen, 1 % oder mehr Aceton enthalten können und damit Gegenstand der Verordnung sind. Diese Produkte gelten jedoch aus unserer Sicht als nicht attraktive Ausgangsstoffe im Sinne der Gesetzgebung und somit sind verdächtige Transaktionen nur dann meldepflichtig, wenn die Transaktion haushaltsübliche Mengen übersteigt. „Komplexe Gemische“ mit mehreren Inhaltsstoffen gelten als unattraktiv, da die Extraktion eines Stoffes aus einem solchen Gemisch zum Zweck der Herstellung von Explosivstoffen schwer realisierbar oder unrentabel ist.

Ebenfalls meldepflichtig ist Aluminiumpulver erst ab einem Gehalt von mindestens 70 %w/w Aluminium, was in unseren Produkten praktisch ausgeschlossen werden kann.

Wir hoffen Sie mit dieser Information unterstützen zu können. Falls Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Fred Pfeifer

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