Aktualisierung der Verordnung 10/2011/EU

Bringt ein Unternehmen Produkte auf den Markt, die mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen die Materialien und Gegenstände den Anforderungen der VO (EG) 1935/2004 und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entsprechen. Falls für die betroffenen Materialien eine spezifische Maßnahme festgelegt ist, so sind zusätzlich die Anforderungen dieser Maßnahme einzuhalten. Eine solche spezifische Maßnahme für Kunststoffe ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 deren letzte Aktualisierung (M15) mit der Verordnung (EU) 2020/1245 zum 24.03.2021 in Kraft gesetzt wurde. Solche Aktualisierungen erfolgen in der Regel zweimal jährlich.


Doch was hat sich denn nun verändert?

In der letzten Aktualisierung (M15) ist für Artikel mit mehrfacher Nutzung die Stabilitätsprüfung als zusätzlicher Faktor eingeführt worden. Bislang wurde die Migration mittels drei Prüfungen (z.B. 3 x 4 h 100 °C in Essigsäure) überprüft, wobei nur die Einhaltung der Grenzwerte bewertet wurde. Mit der Einführung der Stabilitätsprüfung als zusätzlichen Faktor werden nun alle drei Prüfungen auch untereinander bewertet, wobei sowohl bei der spezifische Migration (SML) als auch bei der Globalmigration (OML) die Werte im Laufe der drei Prüfungen nicht ansteigen dürfen.

Die VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 ist eine spezifische Maßnahme für Kunststoffe und deckt Prüfungen von Antihaftbeschichtungen auf Metalloberflächen nicht ab. Für die Metallmigration ist deshalb die Europaratsresolution CM/Res (2013)9 anzuwenden.

Warum ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 überhaupt für uns relevant?

Aufgrund fehlender harmonisierter europäischer Regelungen für Beschichtungen hat es sich jedoch durchgesetzt, die Grenzwerte der VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011  auch auf Beschichtungsmaterialien anzuwenden. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Grenzwerte der einzelnen Stoffe, die als Referenz herangezogen werden. D.h. einige Prüfinstitute haben die Prüfbedingungen der Verordnung auf andere Bedarfsgegenstände wie Backformen Töpfe und Pfannen angewandt.

Was müssen unsere Kunden denn jetzt tun?

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauslegungen, Vertriebsgebiete,  Bauweisen, Materialien, Anforderungen und Erwartungen der verschiedenen Bedarfsgegenstände empfehlen wir, die Prüfbedingungen in der gesamten Lieferkette unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen abzustimmen um sowohl sichere wie auch wirtschaftliche Produkte zu erzeugen und Verzögerungen durch Doppelprüfungen zu vermeiden.

Unsere Basisempfehlung hierzu ist:

Prüfung

Kürzel

Simulant

Prüfbedingung

Globalmigration

OML

Essigsäure 3 %

3 x 4 h 100 °C, Bewertung des 3. Wertes

Globalmigration

OML

Ethanol 95 %

3 x 6 h 60 °C, Bewertung des 3. Wertes

Globalmigration

OML

Isooktan

3 x 4 h 60 °C, Bewertung des 3. Wertes

 

 

 

 

Metallmigration

SRL

Zitronensäure, 0,5 %

3 x 2 h 100 °C Durchführung und Bewertung gemäß Europarats Resolution CM/Res(2013)9

 

 

 

 

spezifische Migration organisch

SML

Essigsäure 3 %

3 x 2 h 100 °C

spezifische Migration organisch

SML

dest. Wasser

3 x 2 h 100 °C

spezifische Migration organisch

SML

Pflanzenöl mit < 1 % verseifbaren Anteilen

3 x 2 h 175 °C

alternativ Isooktan

3 x 3 h 60 °C

 

 

 

 

 

 

Bei der spezifischen Migration Auswahl der Simulanten abhängig von den zu erwartenden Migraten gemäß Lebensmittelkontaktdeklaration, Werte gemäß VO 10/2011